Butsch & Meier GmbH - Arbeitsbühnen & Staplervermietung

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen
der Butsch & Meier GmbH 
und der Butsch & Meier Freiburg GmbH

Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluß, Beginn der Mietzeit Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung, Arbeitszeit, Mietberechnung und Mietzahlung, Sicherung, Berechtigung

1.1 Die Vermietung von Geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Privatpersonen.

1.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter (Butsch & Meier GmbH, Butsch & Meier Freiburg GmbH auch im folgenden Text) schriftlich bestätigt worden sind.

2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen das Lager vom Vermieter verlassen hat, oder vom Vermieter zur Abholung für den Kunden zur vereinbarten Uhrzeit und Tag bereitgestellt worden ist.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,  die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu bezahlen und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln.

2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.

2.4 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.

3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

3.2 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt der Vermieter auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durchden Mieter vornehmen.

3.3 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von dem Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter in der Zeit des Ausfalls des Gerätes den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

3.4 Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstands, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden.

4.1 Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche, Wochenendarbeiten werden gesondert berechnet. Der Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Diese Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Überstunden und Sonn- und Feiertagseinsätze werden mit Zuschlägen gemäß Preisliste berechnet.

4.2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Still-Liegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um die Still-Liegezeit verlängert. Für die Still-Liegezeit hat der Mieter mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter dem Vermieter vor der Einstellung der Arbeiten und von deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Still-Liegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.

5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenposten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenposten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen im voraus zu zahlen. Bei Vereinbarung der Zahlung auf Rechnung hat die Zahlung sofort, jedoch spätestens 8 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Dasselbe gilt bei etwaiger Verlängerung der Mietzeit. Für jede Mahnung hat der Kunde die Kosten in Höhe von jeweils Euro 6,00 zu ersetzen.

5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung insbesondere Gefährdung des Eigentums vom Vermieter an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselproteste etc. vor, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zum Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

5.3 Gegenüber den Ansprüchen vom Vermieter ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche vom Vermieter tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietpreises zuzüglich Nebenkosten und Folgekosten, seine Ansprüche gegenüber seinem Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand eingesetzt wird, an den Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt.

6.2 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf dessen Zustand hin zu überprüfen.

6.3 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Maschinenbruchversicherung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.

7.2 Im Allgemeinen hat der Vermieter die Geräte mit einer Selbstbeteiligung des Mieters maschinenbruchversichert.

7.3 Ist eine reine Transportleistung Gegenstand des Vertrages so haftet die Firma Butsch & Meier GmbH und die Firma Butsch & Meier Freiburg GmbH gemäß HGB § 407 ff.

7.4 Tritt ein Schadensfall ein, bei dem die Versicherung des Vermieters den Schaden übernimmt, so hat der Mieter alle Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, dem Vermieter sofort zu erstatten. Für die Dauer der Reparatur verlängert sich die Mietzeit.

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Vermieter ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald eine Wartung der Maschine fällig ist oder ein Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem Vermieter Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichen zu entfernen.

8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften von dem Vermieter entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte auch außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl etc.zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Dieselbetriebene Maschinen sind nur mit Diesel zu betanken und nicht mit Heizöl. Bei Nichtbefolgen haftet der Mieter auch für Schadensersatz.

8.3 Beim Transport der Arbeitsbühnen durch den Mieter ist allein der Fahrer für die Einhaltung der zulässigen Anhängelast und des zulässigen Gesamtgewichts verantwortlich. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, dass er und sein Personal die benötigten Führerscheine besitzen. Bei Zuwiderhandlung erlischt der Versicherungsschutz. Der Mieter übernimmt jegliche Haftung hieraus gegenüber dem Vermieter (z.B. übernimmt der Mieter Bußgeldbescheide gegen den Vermieter etc).

8.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).

9.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand nach Wahl des Vermieters beim Vermieter oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.3 Erfolgt die Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.

10.1 Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen. Der Vermieter behält sich Schadensersatz vor. Die Mietzeit verlängert sich bis zur Fertigstellung der Instandsetzung und Reinigung.

11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.

11.2 Unbeschadet seiner Rechte im Falle des Zahlungsverzugs kann der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung vom Vermieter an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt.

12.1 Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl vom Vermieter ein gleichwertiges Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten. Für die Dauer der Ersatzbeschaffung verlängert sich die Mietdauer.

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und gewerblichen Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Baden-Baden.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Baden-Baden.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe zu kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.

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4.4.2013
Leoraupe 22 - Spezialgerät

20.3.2013
BedienausweisSchulung - Termine April/Mai

26.2.2013
Die neuen Schulungstermine beachten!

20.03.2013
LKW Fahrer (18 to) für Baden-Baden gesucht

23.11.2012
Disponent/In mit Transportplanung Freiburg

07.11.2012
Aushilfen für Baden-Baden, Karlsruhe, Freiburg und Landau gesucht!

Messe-Termine

TABS
13. Juni 2013
8. Tag der Arbeitsbühnensicherheit
Ehingen, Deutschland
Tel: 0761 8978660
Fax: 0761 8866814
Website: tagung-tabs.eu
E-Mail: info@vertikal.net
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